Konformitätserklärung für Keramik: Was man wissen muss

Konformitätserklärung für Keramik: Was man wissen muss

Wer Keramik herstellt, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommt, kommt an einem Dokument nicht vorbei: der Konformitätserklärung. Sie ist keine Formalie, sondern gesetzlich vorgeschrieben – und wer sie nicht vorlegen kann, darf seine Ware nicht rechtssicher in Verkehr bringen. Dieser Artikel klärt, worauf es ankommt, was die Rechtslage eindeutig regelt und wo sie Interpretationsspielraum lässt.

Ein Hinweis vorweg: Die folgenden Ausführungen trennen bewusst zwischen der belegbaren Rechtslage und der praktischen Einordnung von Graubereichen. Was Gesetz ist, ist als solches gekennzeichnet; wo interpretiert wird, steht es dabei. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.

Die Rechtsgrundlagen auf einen Blick

Drei Ebenen greifen ineinander.

EU-Ebene

  • Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 – die Rahmenverordnung für alle Lebensmittelkontaktmaterialien. Ihr Artikel 16 verlangt für Materialien, die einer Einzelmaßnahme unterliegen, eine schriftliche Konformitätserklärung.
  • Richtlinie 84/500/EWG, geändert durch Richtlinie 2005/31/EG – die spezifische „Keramikrichtlinie". Sie legt die Grenzwerte für die Blei- und Cadmiumlässigkeit fest und schreibt seit der Änderung 2005 die Konformitätserklärung ausdrücklich vor.
  • Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 – Gute Herstellungspraxis (GMP).

Deutschland

  • Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
  • Bedarfsgegenständeverordnung – § 10 Abs. 2 verlangt, dass Keramik nur mit beigefügter, schriftlicher Konformitätserklärung in deutscher Sprache gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden darf.

Österreich

  • Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG)
  • Keramik-Verordnung (BGBl. Nr. 893/1993) – die nationale Umsetzung der Keramikrichtlinie. Wichtig: Sie geht über die EU-Vorgaben hinaus und regelt neben Blei und Cadmium zusätzlich Antimon, Barium und Zink. Auch Email fällt darunter.

Die häufigsten Fragen

Wer benötigt eine Konformitätserklärung?

RechtslageArtikel 2a der Richtlinie 84/500/EWG ist eindeutig: Auf allen Vermarktungsstufen bis einschließlich Einzelhandel muss Keramikgegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, eine schriftliche Erklärung beigefügt sein. Maßgeblich ist das Inverkehrbringen – nicht der Verkauf im engeren Sinne. Wer Keramik mit vorgesehenem Lebensmittelkontakt tatsächlich in Umlauf bringt (verkauft, gewerblich weitergibt), löst die Pflicht aus.

Lohnbrand: Wer ausschließlich brennt, bringt die fertige Ware nicht selbst in Verkehr – die Verantwortung liegt bei demjenigen, der das Fertigerzeugnis auf den Markt bringt. Der reine Brennservice ist damit nach dieser Logik nicht Aussteller der Erklärung.

GraubereichKeramikmalstudios: Interessanter ist das Bemalstudio. Dort stellt das Studio den Rohling und die Glasuren bereit, die Kundin bemalt, das Studio glasiert bzw. brennt und gibt das fertige, glasierte Stück zurück, das bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Kontakt kommt. Hier entsteht ein Fertigerzeugnis, das das Studio maßgeblich mitverantwortet und aushändigt. Eine ausdrückliche gesetzliche Zuordnung, wer hier „Hersteller" im Sinne der Richtlinie ist, existiert nicht – das ist ein echter Graubereich. Wer die Materialien mit dokumentierter Eignung einsetzt und den Prozess kontrolliert, ist auf der sicheren Seite; die Frage der formalen Ausstellungspflicht sollte im Zweifel mit der zuständigen Lebensmittelaufsicht geklärt werden.

Wer muss die Konformitätserklärung erstellen?

RechtslageNach Anhang III der Richtlinie und Artikel 2a stellt die Erklärung der Hersteller aus – oder, wenn dieser nicht in der EU ansässig ist, der in der EU niedergelassene Importeur bzw. Verkäufer. Grundlage ist die eigene Dokumentation, insbesondere der Laborbefund. Die Erklärung ist eine Eigenerklärung des Herstellers, keine Bescheinigung des Labors.

Was braucht man, um eine Konformitätserklärung erstellen zu können?

RechtslageDie Erklärung selbst ist formfrei, aber inhaltlich vorgegeben. Dahinter muss eine belastbare Dokumentation stehen. Artikel 2a Abs. 2 verlangt, dass der Hersteller den Behörden auf Anfrage eine Dokumentation vorlegen kann, die enthält:

  • die Ergebnisse der durchgeführten Analyse,
  • die Testbedingungen und
  • Name und Anschrift des Prüflabors.

In der Praxis heißt das: Es braucht einen Migrationstest aus einem geeigneten Prüflabor nach der Norm DIN EN 1388. Ein auf diese Prüfung spezialisiertes Labor ist die M.U.T. Meißner Umwelttechnik GmbH in Meißen. Sie prüft für die deutsche Konformitätserklärung auf Blei und Cadmium, für die österreichische zusätzlich auf Zink, Antimon und Barium – Stand Juli 2026 zu 49 € (Deutschland) bzw. 69 € (Österreich) netto je Prüfstück, Änderungen vorbehalten. Daneben bieten größere Handelslabore (z. B. Eurofins, SGS, Wessling) und in Österreich die AGES entsprechende Analysen an.

Ein paar praktische Vorgaben aus dem Prüfbetrieb, die man vor dem Einsenden kennen sollte:

  • Geprüft wird jedes Dekor bzw. jede Glasur in dem Zustand, der der verkaufsfertigen Ware entspricht.
  • Der Prüfgegenstand muss ein befüllbares Stück sein (Teller, Schale, Becher, Tasse) – mindestens 50 ml Fassungsvermögen. Reine Scherben oder Glasurproben lassen sich nicht prüfen; man testet immer den fertigen Gegenstand.
  • Jedes Teil wird eindeutig mit Dekor- oder Glasurbezeichnung beschriftet, damit die Zuordnung im Prüfzeugnis stimmt.

Die Konformitätserklärung selbst muss laut Anhang III enthalten:

  1. Name und Anschrift des Herstellers (und ggf. des Importeurs),
  2. die Identität des Keramikgegenstands (z. B. Form, Größe, Farbe, Dekor),
  3. das Datum der Erklärung,
  4. die Bestätigung, dass der Gegenstand der Keramikrichtlinie und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entspricht.

Welche Keramik wird getestet?

RechtslageErfasst sind laut Artikel 1 alle Keramikgegenstände, die als Fertigerzeugnis dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen – oder bei vorhersehbarer Verwendung damit in Kontakt kommen können. Genau dieser Punkt der „vorhersehbaren Verwendung" ist der Kern: Sieht ein Objekt aus wie ein Teller und lässt sich wie ein Teller benutzen, dann ist es lebensmittelrechtlich ein Teller. Die bloße Deklaration als „Wandteller" oder „Deko" hebt die vorhersehbare Verwendung nicht auf. Wer der Prüfpflicht entgehen will, muss den Lebensmittelkontakt tatsächlich ausschließen – nicht nur behaupten.

Kann man mehrere Glasuren mischen und zusammen testen lassen?

EinordnungDas Gesetz regelt diesen Fall nicht ausdrücklich, aber die Logik der Prüfung ist eindeutig. Getestet wird eine konkrete Lebensmittelkontaktfläche. Mischt man zwei Glasuren, entsteht materialtechnisch eine neue, eigenständige Glasur mit eigener Zusammensetzung, eigenem Schmelzverhalten und eigenem Migrationsverhalten. Der Prüfbericht gilt dann ausschließlich für genau dieses Gemisch in genau diesem Mischungsverhältnis. Ein „Sammeltest" mehrerer Rezepturen in einem Ansatz ergibt keinen verwertbaren Nachweis für die Einzelglasuren. Die Erklärung muss die Ware zudem eindeutig identifizierbar machen – ein undefiniertes Gemisch widerspricht dem.

Kann man einen Becher mit mehreren, getrennt aufgetragenen Glasuren testen lassen?

EinordnungZwei Fälle sind auseinanderzuhalten. Prüft man den realen, fertig glasierten Becher als verkaufsfertiges Produkt, erfasst der Migrationstest die Summe aller Beiträge der verschiedenen Glasuren auf der Kontaktfläche. Für genau diesen Becher in genau dieser Ausführung ist das ein valider Nachweis. Haben Innen- und Außenseite eines Trinkgefäßes unterschiedliche Dekore, ist zusätzlich eine Mundrandprüfung erforderlich.

Was hingegen nicht funktioniert – und was Prüflabore ausdrücklich ablehnen: eine „Musterzusammenstellung" mehrerer verschiedener Dekore oder Glasuren auf einem einzigen Testkörper, um damit alle Rezepturen auf einmal zu zertifizieren. Ein solcher Sammelträger liefert keinen verwertbaren Einzelnachweis. Kurz: Ein Becher, der real mit mehreren Glasuren verkauft wird, ist prüfbar; ein Testbecher, der als Abkürzung viele Glasuren gleichzeitig „durchwinken" soll, nicht.

Muss jede Ton-Glasur-Kombination getestet werden?

EinordnungDer Ausgangspunkt ist sauber: Getestet wird die Lebensmittelkontaktfläche. Ein Tonkörper, der keinen Kontakt mit dem Lebensmittel hat – etwa weil die Innenseite vollständig und dicht glasiert ist – bildet keine Kontaktfläche und ist insofern nicht das primäre Prüfobjekt. Diese Grundüberlegung ist richtig.

Die Einschränkung: Der Test bezieht sich auf das Fertigerzeugnis. Der Tonkörper ist nicht völlig irrelevant, weil er die Glasur beeinflussen kann – Scherben-Glasur-Passung, Craquelé/Haarrisse, Dichtbrand. Ein anderer Ton kann dieselbe Glasur zum Reißen bringen und damit das Migrationsverhalten verändern. Formal gilt: Was in Verkehr geht, muss konform sein. Wechselt man den Tonkörper einer geprüften Kontaktglasur so, dass sich das Ergebnis plausibel ändern könnte, ist der ursprüngliche Befund nicht automatisch übertragbar.

Muss neu getestet werden, wenn die Brennkurve geändert wurde?

RechtslageAnhang III der Richtlinie bestimmt, dass die Erklärung erneuert wird, wenn wesentliche Veränderungen bei der Herstellung zu Veränderungen der Blei- und Cadmiumlässigkeit führen. Das ist der entscheidende Satz. Der Auslöser ist nicht die Änderung an sich, sondern ihre Auswirkung auf die Migration.

Auf die Brennkurve übertragen: Eine Glasur zwei bis drei Kegel niedriger zu brennen, ist kein kosmetischer Eingriff. Unterbrannte Glasuren können unreif, poröser oder instabiler ausfallen – mit real veränderter Schwermetalllässigkeit. Genau dann greift die Erneuerungspflicht. Bleibt das Migrationsergebnis nachweislich unverändert, besteht formal kein Zwang zur Neuprüfung. Der Knackpunkt: Diesen Nachweis, dass sich nichts Wesentliches geändert hat, muss man erbringen können – und das geht in der Regel nur durch erneute Prüfung. In der Praxis läuft eine relevante Brennkurvenänderung an der Kontaktfläche deshalb meist auf einen neuen Test hinaus.

Was ist mit besonderen Brennformen wie Holzbrand?

EinordnungBeim Holzbrand entstehen durch Ascheanflug und Flugasche laufend neue, teils zufällige Glasurbildungen auf der Oberfläche. Streng nach dem Wortlaut prüft die Richtlinie das Fertigerzeugnis – und beim Holzbrand ist praktisch jedes Stück ein Unikat mit individueller Oberfläche. Eine Vorabprüfung einer Oberfläche, die es vor dem Brand noch gar nicht gibt, ist logisch unmöglich. Das erzeugt eine echte Spannung zwischen Gesetzestext und Brennrealität.

Zwei denkbare Auslegungen:

  1. Repräsentative Prüfung des Prozesses. Man weist über mehrere Stücke aus vergleichbaren Bränden nach, dass die Kontaktfläche zuverlässig unter den Grenzwerten bleibt. Die Richtlinie kennt in Artikel 2 Abs. 5 sogar einen Ansatz mit Mittelung über mindestens drei formgleiche Gegenstände. Schwäche: Die hohe Variabilität des Holzbrands untergräbt die „Repräsentativität" – ein Befund an drei Stücken sagt wenig über das nächste, anders angeflogene Stück.
  2. Trennung von Kontaktfläche und Dekorfläche – der praktikabelste Weg. Man behandelt die eigentliche Lebensmittelkontaktfläche (Becherinnenseite, Tellerspiegel) mit einer geprüften, lebensmittelechten Liner-Glasur und überlässt den Ascheanflug den Außen- und Dekorflächen ohne Lebensmittelkontakt. Dann ruht die Konformität auf der kontrollierten, reproduzierbaren Kontaktglasur, während der Holzbrand seine gestalterische Wirkung dort entfaltet, wo es lebensmittelrechtlich nicht darauf ankommt.

Unsere Einschätzung: Auslegung 2 ist rechtlich am robustesten und handwerklich am ehrlichsten. Wo die Ascheglasur selbst die Kontaktfläche bildet, bleibt ein nicht vollständig auflösbares Restrisiko, weil jedes Stück ein Einzelfall ist – hier hilft nur konservatives Arbeiten (bekannte, saubere Aschesysteme, dokumentierte Prozesse) und im Zweifel die Prüfung des konkreten Stücks.

Kurzübersicht: Wie und worauf wird geprüft?

Prüfprinzip (EU-weit, nach Richtlinie 84/500/EWG, Anhang I/II, Methode DIN EN 1388): Der Gegenstand wird mit 4-prozentiger Essigsäure befüllt bzw. eingetaucht – als Simulanz für saure Lebensmittel (Säfte, Tomatensauce, Wein, Sauerkraut). Die Lösung bleibt 24 (± 0,5) Stunden bei 22 (± 2) °C in Kontakt; für die Cadmiumbestimmung im Dunkeln. Anschließend wird das Migrat analysiert, heute meist per ICP-MS, alternativ AAS. Ein Becher wird zur Prüfung des Trinkrands zusätzlich kopfüber eingetaucht.

Grenzwerte für Blei und Cadmium (Richtlinie 84/500/EWG):

Kategorie Beispiele Blei (Pb) Cadmium (Cd)
1 – nicht füllbar / flach (Innentiefe ≤ 25 mm) Teller, Platten 0,8 mg/dm² 0,07 mg/dm²
2 – alle anderen füllbaren Gegenstände Tassen, Becher, Schüsseln 4,0 mg/l 0,3 mg/l
3 – Koch-/Backgeräte, Behälter > 3 l Auflaufformen, Vorratstöpfe 1,5 mg/l 0,1 mg/l

Bei Gegenständen mit Deckel werden Behälter und Deckelinnenseite getrennt geprüft und die Werte summiert (Art. 2 Abs. 3).

Zusätzlich in Österreich (Keramik-Verordnung, BGBl. Nr. 893/1993): Über Blei und Cadmium hinaus werden auch Antimon, Barium und Zink geprüft.

Ausblick

Die geltenden Blei- und Cadmium-Grenzwerte stammen aus dem Jahr 1984. Das deutsche Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) empfiehlt seit 2020 deutlich niedrigere Freisetzungsmengen, und die EU-Kommission arbeitet auf Basis von Studien der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) an einer Überarbeitung der Keramikrichtlinie – mit voraussichtlich strengeren Werten und einem erweiterten Kreis geprüfter Metalle. Ein verbindlicher Termin für das Inkrafttreten ist bislang nicht veröffentlicht. Wer heute prüfen lässt, sollte diese Entwicklung im Blick behalten.

Rechtsgrundlagen: VO (EG) Nr. 1935/2004; Richtlinie 84/500/EWG i. d. F. der Richtlinie 2005/31/EG; VO (EG) Nr. 2023/2006; Bedarfsgegenständeverordnung (DE); LFGB (DE); LMSVG (AT); Keramik-Verordnung BGBl. Nr. 893/1993 (AT). Prüfnorm: DIN EN 1388. Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.