Wer in Österreich Keramik herstellt, brennt und regelmäßig verkauft, braucht das Gewerbe „Keramiker“ – egal ob Geschirr, Fliese oder Figur. Das ist der große Unterschied zu Deutschland: Dort ist Keramiker seit 2004 ein zulassungsfreies Handwerk, das man ohne Meisterbrief oder Befähigungsnachweis anmelden kann. In Österreich ist es ein reglementiertes Handwerk, für das man die Befähigung nachweisen muss.
Ausgenommen sind Künstlerinnen und Künstler sowie Hobbykeramik, die im Haushalt bleibt. Zwei verbreitete Annahmen halten dabei nicht: dass „Zierkeramik“ frei sei und dass das häusliche Nebengewerbe jeden Verkauf erlaubt.
Dieser Artikel trennt, was im Gesetz steht, wie Behörden und Gerichte es auslegen und was nur die Wirtschaftskammer empfiehlt. Er ersetzt keine Rechtsberatung; im Zweifel entscheidet die Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat).
Autor: Oliver Eschmann, Keramiker und Mitgründer von Tonraum, offene Keramikwerkstatt in Hallein bei Salzburg. Geprüft an Gesetzestext (RIS), Rechtsprechung und Angaben der Wirtschaftskammer, Stand 17. Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Für das Herstellen, Glasieren und Brennen von Keramik braucht man in Österreich das reglementierte Gewerbe „Keramiker“ (§ 94 Z 38 GewO).
- Es gibt nur dieses eine Gewerbe – für Gebrauchs-, Zier-, Bau- und Industriekeramik.
- „Zierkeramik“ ist kein Gesetzesbegriff, sondern eine eingeschränkte Befähigung innerhalb des Keramikergewerbes.
- Ohne Gewerbe arbeiten dürfen Künstlerinnen und Künstler, Kursanbieter (für den Unterricht) und Hobbykeramik im häuslichen Rahmen.
- Für die Befähigung gibt es acht formale Wege; wer keinen erfüllt, kann die individuelle Befähigung nach § 19 GewO beantragen – auch mit Erfahrung aus der Freizeit.
- In Deutschland ist Keramiker seit 2004 ein zulassungsfreies Handwerk.
Welches Gewerbe braucht man für Keramik in Österreich?
Die Gewerbeordnung kennt genau ein Keramikgewerbe: „Keramiker“, ein reglementiertes Handwerk nach § 94 Z 38 GewO 1994. Reglementiert heißt: Wer es anmeldet, muss eine Befähigung nachweisen.
Dieses eine Gewerbe deckt alles ab. Laut Bundesinnung umfasst es das Herstellen, Dekorieren und Brennen von Gebrauchs-, Zier- und Baukeramik sowie Ofenkacheln, dazu das Glasieren und Bemalen. Ein eigenes Gewerbe für Geschirr, eines für Fliesen und eines für Industrieware gibt es nicht.
Getrennt sind nur die Ausbildungen. Die Lehre „Keramiker/in“ hat drei Schwerpunkte: Gebrauchskeramik, Baukeramik und Industriekeramik. Wer eine davon abschließt, landet im selben Gewerbe.
Braucht man für Zierkeramik ein Gewerbe?
„Zierkeramik“ steht in keinem Gesetz – weder in der Gewerbeordnung noch in der Ausbildungsordnung. Trotzdem hält sich die Annahme, nur für Geschirr brauche man das Keramikergewerbe, alles andere sei Kunsthandwerk. Das stimmt nicht.
Der Begriff stammt aus einer Sonderregelung. Der Ceramico Campus im burgenländischen Stoob bietet in Abstimmung mit der Bundesinnung einen fünftägigen Kurs mit Prüfung an. Wer besteht, kann bei der Behörde eine eingeschränkte individuelle Befähigung beantragen: für das nicht maschinelle Formen, Glasieren und Brennen von keramischen Ziergegenständen.
Das ist also kein Weg ohne Gewerbe, sondern ein Keramikergewerbe mit kleinerem Umfang. Der Keramikverband stellt klar: Mit dieser Teilbefähigung darf keine Gebrauchskeramik wie Geschirr hergestellt werden.
Als Zierkeramik gelten laut Wirtschaftskammer Objekte ohne Gebrauchswert, etwa Figuren, Türschilder, Wandobjekte oder Schmuckperlen. Sie müssen weder dicht noch frostfest noch lebensmittelecht sein.
Ein freies Gewerbe, das ohne Befähigung angemeldet werden kann, gibt es nur am Rand: Die „Erzeugung von kunstgewerblichen Zier- und Schmuckgegenständen“ erlaubt bei Keramik das Bemalen und Verzieren fertiger Stücke, etwa mit Kaltfarben. Formen, Glasieren und Brennen gehören nicht dazu.
Darf man Keramik als häusliche Nebenbeschäftigung verkaufen?
Die häusliche Nebenbeschäftigung ist von der Gewerbeordnung ausgenommen (§ 2 Abs. 1 Z 9 GewO). Das Gesetz sagt dazu wenig: Gemeint ist eine Erwerbstätigkeit, die nach Eigenart und Betriebsweise in den Haushalt passt und von dessen Mitgliedern erledigt wird.
Was der Verwaltungsgerichtshof sagt: Maßgeblich sind Eigenart und Betriebsweise. Die Tätigkeit muss im Umfang den übrigen Haushaltsarbeiten untergeordnet sein. Ist die Betriebsweise für einen Haushalt untypisch, liegt keine häusliche Nebenbeschäftigung vor. Wie hoch das Einkommen daraus ist, spielt keine Rolle.
Was die Wirtschaftskammer daraus macht: Laut WKO (Stand Oktober 2026) schließen nicht haushaltsübliche Geräte die Ausnahme aus – ausdrücklich genannt sind Keramikbrennöfen. Auch der Verkauf auf Kunsthandwerks-, Oster- und Weihnachtsmärkten sowie ein eigener Webshop sprechen laut WKO für ein Gewerbe. Das ist die Auslegung einer Interessenvertretung, kein Gesetzestext. Ein Urteil, das einen kleinen Hobbyofen ausdrücklich als haushaltsunüblich einstuft, ist uns nicht bekannt.
Wie wir es sehen: Ein kleiner Elektroofen gehört heute zur Hobbykeramik, ähnlich wie eine Nähmaschine zum Nähen. Wer im Hobby Stücke herstellt, muss sie irgendwann loswerden – gelegentlich auch auf einem Markt. Die Grenze liegt dort, wo aus dem Hobby ein Angebot wird:
- Bestellungen annehmen
- im Auftrag produzieren
- Kollektionen bewerben oder laufend online anbieten
Das ist unsere Einschätzung, keine gesicherte Rechtslage. Wer regelmäßig verkauft, sollte die Frage vorab mit der Gewerbebehörde klären.
Ab wann braucht man ein Gewerbe für Keramik?
Ein Gewerbe braucht, wer gewerbsmäßig arbeitet. Laut § 1 Abs. 2 GewO heißt das: selbständig, regelmäßig und mit der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Alle drei Merkmale müssen zusammenkommen.
- Selbständig: auf eigene Rechnung und eigenes Risiko.
- Regelmäßig: Auch eine einzelne Handlung zählt, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist oder längere Zeit dauert.
- Ertragsabsicht: Gewinn ist nicht nötig. Schon wer verkauft, um die eigenen Kosten für Ton, Glasur und Strom zu decken, verfolgt einen wirtschaftlichen Vorteil.
Entscheidend ist auch das Anbieten. Wer seine Keramik einem größeren Kreis von Menschen anbietet, übt das Gewerbe laut § 1 Abs. 4 GewO bereits aus – auch wenn noch nichts verkauft wurde. Ein Onlineshop oder Preise auf Instagram reichen dafür.
Wer darf das Keramikergewerbe anmelden?
Jedes Gewerbe setzt drei allgemeine Dinge voraus:
- Volljährigkeit (18 Jahre)
- Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staats oder der Schweiz – sonst ein Aufenthaltstitel, der selbständige Arbeit erlaubt
- keine Ausschlussgründe nach § 13 GewO, etwa bestimmte Verurteilungen
Für das Keramikergewerbe kommt der Befähigungsnachweis dazu. Die Zugangsverordnung nennt acht Wege. Die wichtigsten:
- Meisterprüfung
- Höhere Schule plus Praxis: eine berufsbildende höhere Schule mit Schwerpunkt Keramik – nicht irgendeine Matura – und danach mindestens eineinhalb Jahre fachliche Tätigkeit.
- Lehre plus Selbständigkeit: Lehrabschluss als Keramiker/in oder eine mindestens dreijährige Fachschule mit Schwerpunkt Keramik, danach mindestens drei Jahre ununterbrochen selbständig oder als Betriebsleitung.
- Sechs Jahre Selbständigkeit: sechs Jahre ununterbrochen einschlägig selbständig oder als Betriebsleitung, ohne vorgeschriebene Ausbildung.
Was „fachliche Tätigkeit“ heißt: Gemeint ist eine Tätigkeit, die die Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt, die man braucht, um das Gewerbe selbständig auszuüben. Eine Vertragsform schreibt das Gesetz nicht vor. Das Wiener Urteil bestätigt das: Es zählt, was jemand tatsächlich gemacht hat, nicht die vertragliche Hülle. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch Arbeit in einer geringfügigen Beschäftigung als fachliche Tätigkeit gewertet. Bei den Wegen über Selbständigkeit oder Betriebsleitung verlangt die Verordnung dagegen ausdrücklich diese Stellung.
Wer keinen dieser Wege erfüllt, beantragt die individuelle Befähigung (§ 19 GewO). Hier ist kein bestimmter Werdegang vorgeschrieben. Die Behörde stellt die Befähigung fest, wenn die vorgelegten Beweise die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen – gemessen am Niveau der formalen Wege. Reicht die Befähigung nur für einen Teil des Gewerbes, wird sie darauf beschränkt.
Auch Erfahrung aus der Freizeit kann hier zählen. Wir haben einer Person zum Gewerbe verholfen, indem wir belegt haben, dass sie über drei Jahre regelmäßig in unserem Studio Keramik hergestellt hat. Eine Kursbestätigung allein reicht dagegen nicht.
Wie das in der Praxis aussieht, zeigt ein Fall aus Wien. Die Wirtschaftskammer forderte 2025 eine Keramikerin auf, Herstellung und Verkauf einzustellen. Sie leitet die Keramikwerkstatt der Akademie der bildenden Künste und hat neun Jahre in einer Porzellanmanufaktur gearbeitet. Das Verwaltungsgericht Wien gab ihr rechtskräftig recht: Entscheidend sei der Inhalt der tatsächlichen Arbeit, nicht die vertragliche Form, in der sie geleistet wurde. Und man müsse nicht in jedem Teilbereich eines Gewerbes gearbeitet haben, um es zu bekommen.
Für Autodidakten ist das wichtig: Erfahrung zählt, wenn man sie belegen kann.
Brauchen Künstler und Töpferkurse ein Gewerbe?
Kunst fällt nicht unter die Gewerbeordnung. Gemeint ist eine eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig. Wer Keramik als Kunst schafft, braucht kein Gewerbe und ist nicht Mitglied der Wirtschaftskammer. Die Grenze zum Kunsthandwerk ist fließend: Kunstgewerbe stellt überwiegend in Serie her, Kunst in der Regel Unikate. Entschieden wird im Einzelfall.
Kurse gelten als Privatunterricht und sind ebenfalls ausgenommen (§ 2 Abs. 1 Z 12 GewO). Teilnehmende dürfen ihre Stücke mitnehmen. Wer aber Kursstücke oder eigene Keramik verkauft, braucht dafür eine Gewerbeberechtigung – auch dann, wenn der Erlös nur die Kurskosten decken soll.
Häufige Fragen
Darf ich selbstgemachte Keramik in Österreich ohne Gewerbe verkaufen? Nur in engen Grenzen: als Kunst, als gelegentlicher Verkauf von Hobbystücken im häuslichen Rahmen oder Stücke aus Kursen, die Teilnehmende behalten. Wer regelmäßig verkauft, Bestellungen annimmt oder online anbietet, braucht das Keramikergewerbe.
Brauche ich für Geschirr ein anderes Gewerbe als für Deko? Nein. Geschirr, Deko und Fliesen fallen unter dasselbe Gewerbe „Keramiker“. Mit der eingeschränkten Befähigung für Zierkeramik darf man allerdings kein Geschirr herstellen.
Reicht ein Töpferkurs, um ein Gewerbe anzumelden? Nein. Kursbestätigungen sind keine Zeugnisse im Sinne der Gewerbeordnung. Belegte, regelmäßige Erfahrung kann aber im Verfahren zur individuellen Befähigung (§ 19 GewO) zählen.
Darf ich mit einem kleinen Brennofen zu Hause Keramik verkaufen? Das ist umstritten. Die Wirtschaftskammer sieht einen Keramikbrennofen als nicht haushaltsüblich. Ein Gerichtsurteil, das einen kleinen Hobbyofen so einstuft, ist nicht bekannt.
Kann ich ohne Lehre Keramiker werden? Ja. Ohne Lehre führen die Meisterprüfung, langjährige Selbständigkeit oder die individuelle Befähigung zum Gewerbe. Das Verwaltungsgericht Wien hat bestätigt, dass der Inhalt der tatsächlichen Arbeit zählt.
Wird eine Selbständigkeit in einem anderen EU-Land anerkannt? Ja, aber nicht nach zwei Jahren. Für Keramiker verlangt die EU/EWR-Anerkennungsverordnung zum Beispiel sechs Jahre Selbständigkeit oder drei Jahre Selbständigkeit plus drei Jahre anerkannte Ausbildung (§ 2 EE-AV).
Wo melde ich das Gewerbe an? Bei der Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat des Standorts, online über das Unternehmensserviceportal oder GISA. Die Anmeldung selbst ist kostenlos.
Sollte Keramik in Österreich ein freies Handwerk sein?
Tonraum setzt sich seit Jahren dafür ein, das Keramikergewerbe in Österreich zu öffnen. Deutschland hat diesen Schritt 2004 gemacht: Seit der Handwerksnovelle ist Keramiker dort ein zulassungsfreies Handwerk (Anlage B, Handwerksordnung). Wer will, macht eine Meisterprüfung; Pflicht ist sie nicht.
Keramik ist eines der ältesten Handwerke der Menschheit und ein Kulturgut, das seit Jahrtausenden von Hand zu Hand weitergegeben wird. Wer es ausüben darf, sollte nicht davon abhängen, welche Kurse eine Innung anerkennt und welche Schule sie anbietet.
Das Argument der Wirtschaftskammer ist der Gesundheitsschutz. Die Sicherheit von Geschirr ist aber unabhängig vom Gewerbeschein geregelt: Jeder Gegenstand, der mit Lebensmitteln in Berührung kommt, muss die EU-Verordnung 1935/2004 erfüllen, keramisches Geschirr zusätzlich die Grenzwerte für Blei und Cadmium. Diese Pflichten gelten für alle, die solche Waren in Verkehr bringen – mit oder ohne Meisterbrief. Was das konkret heißt, erklären wir in Konformitätserklärung für Keramik: Was man wissen muss und in Der „Foodsafe“-Irrtum.
Die Befähigung bleibt wichtig. Sie lässt sich aber zeigen, statt sie vorzuschreiben: durch die eigene Arbeit, durch Wissen über Material und Brand und durch geprüfte Produkte.
Weiterlesen
- Konformitätserklärung für Keramik: Was man wissen muss – welche Pflichten beim Verkauf von Geschirr gelten, unabhängig vom Gewerbe
- Der „Foodsafe“-Irrtum: Warum Chemie nur die halbe Wahrheit ist – warum eine Glasur allein kein sicheres Geschirr macht
- Brennkurven im Keramikbrand – was der Brand über Haltbarkeit und Qualität entscheidet
- Töpfern lernen – Dein Einstieg ins alte Handwerk – der erste Schritt, lange bevor es um ein Gewerbe geht
Quellen
- WKO: Das Keramikergewerbe und seine Abgrenzungen
- WKO: Tätigkeiten einfachster Art und häusliche Nebenbeschäftigung
- WKO: Künstlerische Tätigkeit, Kunsthandwerk
- WKO: Voraussetzungen für eine Gewerbeberechtigung
- RIS: Keramiker/in-Ausbildungsordnung, § 2
- GewO 1994, § 1
- VwGH-Rechtssatz zu § 2 Abs. 1 Z 9 GewO
- Ceramico: Kurs Zierkeramik
- Österreichischer Keramikverband: Gewerbeinformationen
- profil: Gerichtsurteil – Keramik-Dozentin darf doch töpfern
Stand: 17. Oktober 2026. Rechtsgrundlagen: GewO 1994 (§§ 1, 2, 19, 94 Z 38), Zugangsvoraussetzungen-Verordnung für Keramiker (BGBl. II Nr. 61/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008), Keramiker/in-Ausbildungsordnung (BGBl. II Nr. 204/2009), EU/EWR-Anerkennungsverordnung.